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   BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82   

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https://dejure.org/1984,748
BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (https://dejure.org/1984,748)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (https://dejure.org/1984,748)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1984 - 1 ABR 64/82 (https://dejure.org/1984,748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 218
  • NJW 1985, 2663 (Ls.)
  • ZIP 1985, 498
  • NZA 1985, 432
  • BB 1985, 927
  • DB 1985, 924
  • JR 1986, 132
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.02.1976 - 4 AZR 156/75

    Hafenarbeit am Sonntag - Seearbeit - Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82
    Sie wären überfordert, wenn sie erst in der Sitzung selbst mit diesen Zahlen und Daten konfrontiert würden und sogleich dem Unternehmer raten oder die Lage aus der Sicht der Arbeitnehmer beurteilen müßten (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 106 Rz 10; Weiss, BetrVG, § 106 Rz 5; GK-Fabricius, BetrVG, 2. Bearbeitung, § 106 Rz 53; Föhr, DB 1976, 1378, 1383) [BAG 25.02.1976 - 4 AZR 156/75].
  • BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80

    Einblicksrecht - Bruttogehaltsliste - Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82
    Zwar darf sich der Betriebsrat immer dann, wenn ihm der Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 BetrVG), von diesen Unterlagen Abschriften oder Ablichtungen fertigen (vgl. BAG Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG 37, 195, 198 = AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82
    Der Unternehmer konnte - unabhängig vom streitigen Anlaßfall - einen auf den fortbestehenden Streit bezogenen Feststellungsantrag stellen; er mußte dies nur genügend deutlich zum Ausdruck bringen (BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - zu B II 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 16.03.1982 - 1 AZR 406/80

    Abmahnung - Wirtschaftsausschußsitzung

    Auszug aus BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82
    Möglich sind zusätzliche "Informationssitzungen" des Wirtschaftsausschusses vor der eigentlichen Beratung der Angelegenheit im Wirtschaftsausschuß (vgl. dazu BAG 38, 159, 163 f. = AP Nr. 3 zu § 108 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttolohn- und gehaltslisten

    Auszug aus BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82
    Zwar darf sich der Betriebsrat immer dann, wenn ihm der Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 BetrVG), von diesen Unterlagen Abschriften oder Ablichtungen fertigen (vgl. BAG Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG 37, 195, 198 = AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94

    Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

    Das insoweit schwächere Recht des "Einblicknehmens" bedeute demgegenüber nur die Vorlage der Unterlagen zum Zwecke der Einsicht, ohne daß der Arbeitgeber diese aus der Hand geben müsse (vgl. Leßmann, aaO, unter Hinweis auf den Beschluß des Ersten Senats vom 20. November 1984 - 1 ABR 64/82 - AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972).

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluß vom 20. November 1984, BAGE 47, 218, 224 ff. = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972, zu B II 3 der Gründe) fest, die streng zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers, Unterlagen "zur Verfügung zu stellen", und dem Recht des Betriebsrats, in Unterlagen "Einblick zu nehmen", unterscheidet.

  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

    Der Gesamtbetriebsrat ist Beteiligter in einem Verfahren, in dem es um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses geht (BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972; Beschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B I 4 der Gründe), weil er ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, wenn er die Vorlage einer erforderlichen Unterlage oder eine Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit an den Wirtschaftsausschuß verlangt.

    Danach soll der Wirtschaftsausschuß gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmers beraten (Senatsbeschluß vom 20. November 1984, BAGE 47, 218, 225 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe; Senatsbeschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B II 2 b aa 1 der Gründe, m.w.N.) und andererseits den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichten.

    Dementsprechend soll die Verpflichtung, den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, sicherstellen, daß der Wirtschaftsausschuß und der von ihm unterrichtete Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat Einfluß auf die Gesamtplanung nehmen kann, weil diese sich in der Regel auf die Personalplanung auswirkt (Senatsbeschluß vom 20. November 1984, aaO, zu B II 2 a und b der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88

    Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal

    Der aus der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses ableitbare und in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich normierte Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge ist auch ohne ausdrückliche Verweisung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu beachten (BAGE 47, 218, 221 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe; BAGE 44, 226, 234 = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 311).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Der Senat hat daher auch in seiner Entscheidung vom 20. November 1984 (BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972) in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses ging, den Gesamtbetriebsrat als Beteiligten des Verfahrens angesehen.

    Sinn dieser Beratung wiederum ist es, auf Entscheidungen des Unternehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluß nehmen zu können (Beschluß des Senats vom 20. November 1984, BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 106 Rz 21; Fabricius, aa0, § 106 Rz 45, 47).

  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 72/83

    Betriebsrat: Umfang des Informationsrechts bei Einstellungen,

    Der Vorlegende muß danach Urkunden und Schriftstücke aus der Hand geben (vgl. zur Bedeutung des Begriffs "Vorlage" in § 106 Abs. 2 BetrVG Beschluß des Senats vom 20. November 1984 - 1 ABR 64/82 -, zu B II 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • KAGH, 02.03.2007 - M 6/06

    Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen an die MAV; Erstellung und Aushändigung

    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es zu eng, den Begriff der Vorlage auf die Einsichtnahme zu beschränken (so auch zum Begriff der Vorlage in § 106 BetrVG BAG AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3).

    Es steht dem aber nicht entgegen, dass sie sich anhand der Unterlagen Notizen machen können (so ausdrücklich BAG AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3).

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

    Für dieses Verfahren ist den Beteiligten eine vergleichbare (Dispositions-) Befugnis durch § 81, § 83 Abs. 1 Satz 1 ("Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen") und § 83 a ArbGG eingeräumt worden; dies entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 37, 102 ; 44, 226 ; 47, 218 ; 60, 311 ; 62, 100 <104.).
  • KAGH, 27.02.2009 - M 14/08

    Zur Reichweite der Mitwirkungsrechte der MAV im Hinblick auf Schwerbehinderte -

    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es zu eng, den Begriff der Vorlage auf die Einsichtnahme zu beschränken (so auch zum Begriff der Vorlage in § 106 BetrVG BAG AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3).

    Es steht dem aber nicht entgegen, dass sie sich anhand der Unterlagen Notizen machen können (so ausdrücklich BAG AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3).

  • LAG Hamburg, 26.11.2009 - 7 TaBV 2/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung personenbezogener Daten

    Der Betriebsrat ist hinsichtlich dieser Unterlagen auch berechtigt, sich selbst Fotokopien zu fertigen und diese zu archivieren (BAG vom 20.11.1984, AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 60 PV 5.15

    Mitwirkung; Anmeldung für Dienstkräfte; Informationsrecht; aufgabenbezogen;

    Schließlich bedeutet "Vorlage" der Unterlagen und "Einsicht nehmen", dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht berechtigt sind, Abschriften der Unterlagen anzufertigen (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 1984 - 1 ABR 64/82 -, juris Rn. 27 ff., 39).
  • ArbG Bonn, 03.02.2016 - 4 BV 93/15

    Form der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses des Gesamtbetriebsrats durc den

  • MAVG der Evanglischen Kirche in Deutschland, 11.03.1999 - 0124/C25-98
  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.03.1999 - VerwG.EKD 0124/C25
  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.03.1999 - VerwG.EKD 0124/C25
  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.03.1999 - VerwG.EKD 0124/C25
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